Selbstverteidung
Taekwondo
Selbstverteidigung in Kurzform SV oder koreanisch Hosinsul
Definition: Selbstverteidigung ist diejenige Verteidigung die notwendig ist um einen gegenwärtigen rechtswidrigen Angriff auf sich oder eine andere Person abzuwehren.
Notfall Paragraph §32 StGB Selbstverteidigung
- Wer eine Tat begeht, die durch Notwehr geboten ist, handelt nicht rechtswidrig.
- Notwehr ist die Verteidigung, die erforderlich ist, um einen gegenwärtigen rechtswidrigen Angriff von sich oder einem anderen abzuwenden.
Gegenwärtigkeit:
Zunächst einmal muss der Angriff gegenwärtig stattfinden. Das bedeutet etwas genauer ausdifferenziert der Angriff muss unmittelbar bevorstehen, gerade stattfinden oder immer noch fortdauern.
Beispiel:
Ein Angreifer möchte ein Opfer vertreiben und greift zu folgenden Mitteln.
1) Der Angreifer holt zu einem Faustschlag aus. → unmittelbar bevorstehend
2) Der Angreifer schlägt dem Opfer ins Gesicht. → gerade stattfindend
3) Der Angreifer hält das Opfer in einem Würgegriff und lässt ihn nicht frei. → fortdauernd
Die Angriffe des Angreifers sind alle rechtswidrig und damit verboten (hier konkret: § 223 StGB – Körperverletzung) und fallen damit unter den Paragraphen § 32 StGB.
Erforderlichkeit
Die Notwehrhandlung muss erforderlich sein, das heißt sie muss geeignet sein um den gegenwärtigen, rechtswidrigen Angriff effektiv abzuwehren und zugleich das relativ mildeste Mittel unter den verfügbaren Verteidigungsmitteln darstellen. Das relativ mildeste Mittel ist immer das, welches den geringsten Schaden verursacht. Der Angegriffene muss sich allerdings nicht auf eine womöglich unzureichende Abwehrhandlung einlassen. Es findet beim Notwehr im Gegensatz zum rechtfertigenden Notstand (§ 34 StGB) prinzipiell keine Rechtsgüterabwägung statt, dennoch muss die Verteidigungshandlung und deren unmittelbare Folgen im Verhältnis zu dem zu erwartenden (Eigen-) Schaden stehen!
Nothilfe
Bei der Nothilfe (auch unter Notwehrhilfe bekannt) handelt es sich um eine Notwehrhandlung, die zugunsten eines Dritten geleistet wird. Der Angegriffene ist also nicht der Handelnde selbst ist, sondern ein helfender Dritter. Sie ist daher einebesondere Form der Notwehr.
Bei der Notwehr – und damit bei der Nothilfe (Notwehrhilfe) – handelt es sich um einen sog. Rechtfertigungsgrund. Die Notwehr ist – quasi wortgleich – in drei Gesetzbüchern geregelt:
- 32 des Strafgesetzbuches (StGB)
- 227 des Bürgerlichen Gesetzbuches (StGB)
- 15 des Ordnungswidrigkeitengesetzes (OWiG)
Die Notwehr / Nothilfe ist nicht zu verwechseln mit dem sog. Notstand.
Notwehrexzess
Ein Notwehrexzess liegt nach § 33 des Strafgesetzbuches (StGB) dann vor, wenn der Täter die Grenzen der Notwehr aus Verwirrung, Furcht oder Schrecken überschreitet. Die (Rechts-)Folge eines solchen Exzesses ist, dass die Tat straffrei bleibt, da der Täter nicht schuldhaft gehandelt hat. Daher wird der Notwehrexzess im Rahmen der Schuld geprüft.